Mitgliederversammlung und Satzung

Liebe Mitglieder,

gemäß § 3 Abs. 4 der Vereinssatzung möchten wir Euch hiermit zur jährlichen Mitgliederversammlung der Düsseldorf Moot Association e.V. einladen.

Sie findet statt

am Dienstag, den 30. Januar 2024

um 18:30 Uhr

im Gebäude 24.91, Raum 01.65

der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass ein Vorstandsposten zur Wahl stehen wird. Hierbei besteht die Möglichkeit einer Bevollmächtigung eines Vereinsmitgliedes nach § 3 Abs. 4 der Satzung. Falls Ihr bei der Mitgliederversammlung verhindert seid, Euer Stimmrecht allerdings dennoch wahrnehmen möchtet, könnt Ihr mit dem als Anlage 2 beigefügten Bevollmächtigungsformular ein anderes Mitglied bevollmächtigen.
Wir bitten Euch dieses Bevollmächtigungsformular an info@dus-moot.de zusenden.

Bis dahin wünschen wir Euch allen eine gute Zeit und freuen uns auf zahlreiches Erscheinen!

Mit besten Grüßen

Euer Vorstand

Songül Güven, Nadia Aglan, Laurenz Müller, Peter Würz, Gregor Ott, Havva Nur Suer und Gilles Querbach

 

 

 

Satzung der DMA / Düsseldorf Moot Association e.V.

Stand: 03.01.2024

§ 1 Zweck, Name

(1) Der Verein führt den Namen „Düsseldorf Moot Association (DMA)“, nach der Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Gerichtsstand für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung als gemeinnütziger Zweck im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung durch Ermöglichung und Förderung der Teilnahme von Studierenden der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf an Verfahrenssimulationen im Sinne von § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 11. März 2003.

(3) Zur Erreichung seiner Ziele führt der Verein Veranstaltungen durch, stärkt die Einbindung von Praktikern in die juristische Ausbildung, und verbindet ehemalige Teilnehmer und Studierende. Er unterstützt die teilnehmenden Studierenden ideell und organisatorisch und fördert die Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf finanziell bei der Durchführung von oder Teilnahme an derartigen Veranstaltungen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die aktive Mitgliedschaft steht allen ehemaligen und gegenwärtigen Teilnehmer von Verfahrenssimulationen an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie deren Betreuern offen.

Darüber hinaus steht die aktive Mitgliedschaft offen für ehemalige und gegenwärtige Teilnehmer von Verfahrenssimulationen an anderen deutschen und ausländischen Hochschulen, sowie juristischen Personen, die sich der Düsseldorf Moot Association e.V. in besonderer Weise verbunden fühlen.“

(2) Ein Austritt ist jederzeit möglich. Ein Ausschluss bei gewichtigem Verstoß gegen die Vereinsziele kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie verpflichten sich, ihre Erfahrungen an zukünftige Teilnehmer weiterzugeben.

(4) Zur Förderung des Vereinszwecks, dabei insbesondere zur Deckung organisatorischer Kosten, werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über deren Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.1

 

§ 3 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand („Executive Board“), die Mitgliederversammlung, sowie das Kuratorium („Board of Trustees“).

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten des Vereins nach außen zu vertreten. Der Vorstand muss einen Sprecher („Chairman“) ernennen, welcher den Verein nach außen repräsentiert und kann die Zuständigkeit seiner Mitglieder aufteilen. Derartige Vereinbarungen haben jedoch keine Außenwirkung. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, die Zahl seiner Mitglieder ist nicht begrenzt; besteht der Vorstand aus einer geraden Anzahl an Vorständen entscheidet im Falle eines Stimmengleichstandes bei einer Abstimmung die Stimme des Chairman. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands ist nicht begrenzt, Amtsniederlegung und Abrufung durch die Mitgliederversammlung durch Wahl eines neuen Vorstandes sind jederzeit zulässig. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und soweit tunlich den Mitgliedern bekannt zu machen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch Meldung auf der Homepage der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf sowie Nachricht an die letzte bekannte E-Mail-Adresse durch den Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Einstellung der Meldung auf die Homepage zu laufen. Darüber hinaus muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung nach dem gleichen Verfahren einberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder verlangt.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines Mitglieds. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Mitglied zulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu erstellen und zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder des Kuratoriums. Zu Kuratoriumsmitgliedern sind anerkannte Persönlichkeiten aus der juristischen Wissenschaft und Praxis oder Personen, die sich in besonderer Weise um die Teilnahme an Verfahrenssimulationen verdient gemacht haben, zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums wirken bei der Unterstützung der teilnehmenden Studenten mit. Sie beraten den Verein bei der Erfüllung seiner Ziele.

(6) Die Mitgliederversammlung kann ehemalige Mitglieder des Vorstandes zu Ehrenvorsitzenden („Honorary Chairman“) des Vereins wählen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese ehemaligen Mitglieder des Vorstandes sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben, hierzu gehört beispielsweise die Führung der Vereinsgeschäfte über mehrere Jahre.

(7) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss einzelnen Vorstandmitgliedern ein oder mehrere Vereinsmitglieder auf deren Antrag zur Seite stellen („Directors“). Directors sollen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, ohne selbst Teil des Vorstandes zu werden. Die Ernennung berechtigt nicht zur Vertretung des Vereins nach außen. Ein Director kann jeder-zeit durch einstimmigen Vorstandsbeschluss abberufen werden, sein Amt niederlegen oder ist auf mehrheitliches Verlangen der Mitgliederversammlung von seinem Amt abzuberufen.

 

§ 4 Vereinsvermögen und Kassenprüfung (Revision)

(1) Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden, Unkostenbeiträge für von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder veröffentlichte Schriften sowie aus Erträgen des Vereinsvermögens.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verwendet seine Mittel zeitnah zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Vereinszwecke entstandene Aufwendungen können den Mitgliedern in angemessenem Rahmen erstattet werden.

(3) Unmittelbar nach Ende eines Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung vorzunehmen. Hierzu sind von der Mitgliederversammlung jährlich zwei Kassenprüfer zu wählen, welche nicht Mitglieder des vorherigen oder aktuellen Vorstands sein dürfen. Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern und allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Der Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Freundeskreis der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

 


1 Auf der Mitgliederversammlung vom 30.7.2011 wurde gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 von der Mitgliederversammlung folgender Beschluss gefasst: „Der Mitgliedsbeitrag ist in freiwilliger Höhe jährlich zum 1. September an die Vereinskasse zu zahlen.“
Auf der Mitgliederversammlung vom 12.9.2014 wurde dies von der Mitgliederversammlung konkretisiert: „Allen Mitgliedern der Düsseldorf Moot Association wird dringend empfohlen, einen freiwilligen jährlichen Mitgliedsbeitrag von mindestens 5 EUR zu entrichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtung eines jährlichen Dauerauftrages auf das Konto der DMA die Angelegenheit erheblich vereinfacht.“